Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung🗳️Politik & Demokratie

Artikel 151

Sessionen

Einfach erklärt

Die Räte treffen sich regelmässig zu Sessionen. Ein Viertel der Mitglieder oder der Bundesrat können eine ausserordentliche Session verlangen.

Gesetzestext

1Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.

2Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 193

Totalrevision

Einfach erklärt

Eine komplette Neufassung der Verfassung kann vom Volk, einem Rat oder der Bundesversammlung vorgeschlagen werden. Stimmt das Volk zu, werden beide Räte neu gewählt.

Gesetzestext

1Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.

2Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.

3Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.

4Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.

Staatsleitung

Artikel 159

Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr

Einfach erklärt

Die Räte können verhandeln, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmenden getroffen. Für bestimmte wichtige Beschlüsse braucht es die Mehrheit aller Mitglieder.

Gesetzestext

1Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

3Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:

  • a.die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;
  • b.Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen;
  • c.die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.

4Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.

Staatsleitung

Artikel 156

Getrennte Verhandlung

Einfach erklärt

Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt. Für Beschlüsse müssen beide Räte übereinstimmen.

Gesetzestext

1Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.

2Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.

3Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:

  • a.die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative;
  • b.die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
  • c.die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
  • d.den Voranschlag oder einen Nachtrag.
Staatsleitung

Artikel 158

Öffentlichkeit der Sitzungen

Einfach erklärt

Die Sitzungen der Räte sind öffentlich.

Gesetzestext

Die Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Staatsleitung

Artikel 187

Weitere Aufgaben und Befugnisse

Einfach erklärt

Der Bundesrat beaufsichtigt die Bundesverwaltung, erstattet der Bundesversammlung Bericht und nimmt Wahlen vor, die keiner anderen Behörde zustehen.

Gesetzestext

1Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • a.Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
  • b.Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
  • c.Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
  • d.Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.

2Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.