Artikel 62
Schulwesen
Einfach erklärt
Das Schulwesen ist Sache der Kantone. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch, kostenlos und steht allen Kindern offen. Die Kantone sorgen auch für Sonderschulung behinderter Kinder.
Gesetzestext
1Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.
3Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.
4Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.
5Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.
6Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.