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Art. 19: Anspruch auf Grundschulunterricht

Das Schulwesen (Kantone) setzt den Anspruch auf Grundschulunterricht um

Artikel 62

Schulwesen

Einfach erklärt

Das Schulwesen ist Sache der Kantone. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch, kostenlos und steht allen Kindern offen. Die Kantone sorgen auch für Sonderschulung behinderter Kinder.

Gesetzestext

1Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.

2Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.

3Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.

4Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

5Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.

6Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Aktueller Bezug

Wie dieser Artikel heute relevant ist

Aktuell

Lehrermangel und Bildungsdebatte

Die Schweiz kämpft mit einem akuten Lehrermangel, besonders in der Volksschule. Gleichzeitig wird über Bildungsstandards, Digitalisierung im Unterricht und die Qualität der Ausbildung diskutiert. Bildung ist Kantonssache – was zu unterschiedlichen Lösungsansätzen führt.

Januar 2025

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Anspruch auf Grundschulunterricht

Einfach erklärt

Jedes Kind hat das Recht auf ausreichenden und kostenlosen Grundschulunterricht.

Gesetzestext

Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 55

Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden

Einfach erklärt

Die Kantone wirken bei aussenpolitischen Entscheidungen mit, wenn ihre Interessen betroffen sind. Der Bund informiert sie und holt ihre Meinung ein.

Gesetzestext

1Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.

2Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.

3Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 67a

Musikalische Bildung

Einfach erklärt

Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, besonders für Kinder und Jugendliche. Sie setzen sich für guten Musikunterricht an Schulen ein.

Gesetzestext

1Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

2Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

3Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 67

Förderung von Kindern und Jugendlichen

Einfach erklärt

Bund und Kantone berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Der Bund kann ausserschulische Jugendarbeit unterstützen.

Gesetzestext

1Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.

2Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.

Grundrechte

Artikel 11

Schutz der Kinder und Jugendlichen

Einfach erklärt

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf besonderen Schutz und Förderung ihrer Entwicklung. Sie können ihre Rechte ausüben, soweit sie dazu fähig sind.

Gesetzestext

1Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

2Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.