Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🤝Gesellschaft

Artikel 69

Kultur

Einfach erklärt

Kultur ist hauptsächlich Sache der Kantone. Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen.

Gesetzestext

1Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.

2Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.

3Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2

Zweck

Einfach erklärt

Die Schweiz schützt die Freiheit und Rechte der Menschen. Sie sorgt für Sicherheit, Wohlstand, Zusammenhalt und Chancengleichheit. Sie setzt sich für die Umwelt und den Frieden in der Welt ein.

Gesetzestext

1Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

2Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

3Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.

4Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 57

Sicherheit

Einfach erklärt

Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

Gesetzestext

1Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

2Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 106

Geldspiele

Einfach erklärt

Der Bund regelt Geldspiele und Spielbanken. Die Kantone sind für Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele zuständig. Bund und Kantone schützen vor den Gefahren des Glücksspiels.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.

2Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

3Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:

  • a.der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
  • b.der Sportwetten;
  • c.der Geschicklichkeitsspiele.

4Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.

5Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.

6Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.

7Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Natur- und Heimatschutz

Einfach erklärt

Natur- und Heimatschutz sind hauptsächlich Sache der Kantone. Der Bund schützt Landschaften, Naturdenkmäler und bedrohte Arten. Moore sind besonders geschützt.

Gesetzestext

1Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.

2Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.

3Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.

4Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.

5Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 70

Sprachen

Einfach erklärt

Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Rätoromanisch ist Amtssprache im Verkehr mit rätoromanischsprachigen Personen. Bund und Kantone fördern die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften.

Gesetzestext

1Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.

2Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

3Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.

4Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.

5Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.