Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 73

Nachhaltigkeit

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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