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Thematische Verbindungen

Art. 73: Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit und Energiepolitik sind eng verknüpft – Energiewende als Nachhaltigkeitsprojekt

Artikel 89

Energiepolitik

Einfach erklärt

Bund und Kantone setzen sich für eine sichere, umweltverträgliche und wirtschaftliche Energieversorgung ein. Der Bund fördert erneuerbare Energien und Energiesparen.

Gesetzestext

1Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

2Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

3Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.

4Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.

5Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Aktueller Bezug

Wie dieser Artikel heute relevant ist

Aktuell

Energiewende und Stromversorgung

Das Mantelerlass-Gesetz zur Energiewende wurde 2024 vom Volk angenommen. Es soll den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen und die Versorgungssicherheit gewährleisten. Artikel 89 BV bildet die verfassungsrechtliche Grundlage der Energiepolitik.

Juni 2024

Mantelerlass

Verwandte Artikel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 100

Konjunkturpolitik

Einfach erklärt

Der Bund sorgt für eine stabile Wirtschaft und bekämpft Arbeitslosigkeit und Teuerung. Er arbeitet dabei mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

Gesetzestext

1Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.

2Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

3Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

4Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.

5Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.

6Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 91

Transport von Energie

Einfach erklärt

Der Bund regelt den Transport von Strom und die Beförderung von Brenn- und Treibstoffen durch Rohrleitungen.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.

2Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 43

Aufgaben der Kantone

Einfach erklärt

Die Kantone bestimmen selbst, welche Aufgaben sie in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllen.

Gesetzestext

Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 57

Sicherheit

Einfach erklärt

Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

Gesetzestext

1Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

2Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 67a

Musikalische Bildung

Einfach erklärt

Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, besonders für Kinder und Jugendliche. Sie setzen sich für guten Musikunterricht an Schulen ein.

Gesetzestext

1Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

2Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

3Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.