Artikel 75b
Zweitwohnungen
Einfach erklärt
In jeder Gemeinde dürfen höchstens 20 Prozent der Wohnungen Zweitwohnungen sein.
Gesetzestext
1Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.
2Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.