Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🏠Wohnen

Artikel 75b

Zweitwohnungen

Einfach erklärt

In jeder Gemeinde dürfen höchstens 20 Prozent der Wohnungen Zweitwohnungen sein.

Gesetzestext

1Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.

2Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 128

Direkte Steuern

Einfach erklärt

Der Bund kann eine Einkommenssteuer (max. 11,5%) und eine Gewinnsteuer (max. 8,5%) erheben. Die Kantone ziehen die Steuern ein und erhalten einen Anteil.

Gesetzestext

1Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:

  • a.von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
  • b.von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen;
  • c.

2Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.

3Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.

4Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3

Kantone

Einfach erklärt

Die Kantone sind eigenständig, solange die Bundesverfassung sie nicht einschränkt. Was nicht dem Bund gehört, gehört den Kantonen.

Gesetzestext

Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.