BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen
Artikel 75b
Zweitwohnungen
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt. Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert: 2024