BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen
Artikel 105
Alkohol
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
Zuletzt aktualisiert: 2024