Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 74

Umweltschutz

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher. Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Zuletzt aktualisiert: 2024