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Artikel 109

Mietwesen

Einfach erklärt

Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbrauch im Mietwesen, zum Beispiel gegen überhöhte Mieten und ungerechtfertigte Kündigungen.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.

2Er kann Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 110

Arbeit

Einfach erklärt

Der Bund kann Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer erlassen und Gesamtarbeitsverträge für allgemeinverbindlich erklären. Der 1. August ist bezahlter Bundesfeiertag.

Gesetzestext

1Der Bund kann Vorschriften erlassen über:

  • a.den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  • b.das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
  • c.die Arbeitsvermittlung;
  • d.die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

2Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.

3Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48a

Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht

Einfach erklärt

Der Bund kann auf Antrag von Kantonen interkantonale Verträge für alle verbindlich erklären, zum Beispiel im Schulwesen, bei Spitälern oder der Abfallentsorgung.

Gesetzestext

1Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:

  • a.Straf- und Massnahmenvollzug;
  • b.Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche;
  • c.kantonale Hochschulen;
  • d.Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung;
  • e.Abfallbewirtschaftung;
  • f.Abwasserreinigung;
  • g.Agglomerationsverkehr;
  • h.Spitzenmedizin und Spezialkliniken;
  • i.Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.

2Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses.

3Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 74

Umweltschutz

Einfach erklärt

Der Bund schützt Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen. Die Verursacher tragen die Kosten für Vermeidung und Beseitigung von Umweltschäden.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

3Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 98

Banken und Versicherungen

Einfach erklärt

Der Bund regelt das Banken-, Börsen- und Versicherungswesen.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.

2Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.

3Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.