Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen💰Geld & Finanzen

Artikel 98

Banken und Versicherungen

Einfach erklärt

Der Bund regelt das Banken-, Börsen- und Versicherungswesen.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.

2Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.

3Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Staatsleitung

Artikel 188

Stellung des Bundesgerichts

Einfach erklärt

Das Bundesgericht ist das höchste Gericht der Schweiz. Es verwaltet sich selbst.

Gesetzestext

1Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.

2Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.

3Das Gericht verwaltet sich selbst.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 109

Mietwesen

Einfach erklärt

Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbrauch im Mietwesen, zum Beispiel gegen überhöhte Mieten und ungerechtfertigte Kündigungen.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.

2Er kann Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 75a

Vermessung

Einfach erklärt

Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.

Gesetzestext

1Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.

2Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.

3Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 89

Energiepolitik

Einfach erklärt

Bund und Kantone setzen sich für eine sichere, umweltverträgliche und wirtschaftliche Energieversorgung ein. Der Bund fördert erneuerbare Energien und Energiesparen.

Gesetzestext

1Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

2Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

3Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.

4Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.

5Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.

Staatsleitung

Artikel 148

Stellung

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung ist die höchste Gewalt im Bund. Sie besteht aus zwei gleichberechtigten Kammern: dem Nationalrat und dem Ständerat.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.

2Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt.