Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte🤝Gesellschaft

Artikel 10a

Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts

Einfach erklärt

Es ist verboten, das Gesicht im öffentlichen Raum zu verhüllen. Ausnahmen gelten aus Gründen der Gesundheit, Sicherheit, des Klimas oder des Brauchtums. Niemand darf gezwungen werden, sein Gesicht wegen des Geschlechts zu verhüllen.

Gesetzestext

1Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.

2Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.

3Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Grundrechte

Artikel 8

Rechtsgleichheit

Einfach erklärt

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen Herkunft, Geschlecht, Alter, Sprache, Behinderung oder anderen Merkmalen benachteiligt werden. Männer und Frauen sind gleichberechtigt und haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

Gesetzestext

1Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Grundrechte

Artikel 41

Sozialziele

Einfach erklärt

Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass alle Menschen soziale Sicherheit, Gesundheitsversorgung, Bildung und angemessene Arbeit und Wohnung haben. Sie schützen Familien und sichern gegen Risiken wie Alter, Krankheit und Arbeitslosigkeit ab. Aus diesen Zielen kann man aber keine direkten Ansprüche ableiten.

Gesetzestext

1Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:

  • a.jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
  • b.jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
  • c.Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
  • d.Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
  • e.Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
  • f.Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
  • g.Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird.

2Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

3Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

4Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 57

Sicherheit

Einfach erklärt

Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

Gesetzestext

1Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

2Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.