Bundesverfassung
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Artikel 119

Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich

Einfach erklärt

Der Bund schützt vor Missbrauch der Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie. Klonen ist verboten. Leihmutterschaft und Handel mit Embryonen sind unzulässig. Jede Person hat Zugang zu Daten über ihre Abstammung.

Gesetzestext

1Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.

2Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:

  • a.Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
  • b.Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
  • c.Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.
  • d.Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.
  • e.Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
  • f.Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
  • g.Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.
Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 120

Gentechnologie im Ausserhumanbereich

Einfach erklärt

Der Bund schützt Mensch und Umwelt vor Missbrauch der Gentechnologie bei Tieren und Pflanzen. Er achtet auf die Würde der Lebewesen und die genetische Vielfalt.

Gesetzestext

1Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.

2Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

Grundrechte

Artikel 8

Rechtsgleichheit

Einfach erklärt

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen Herkunft, Geschlecht, Alter, Sprache, Behinderung oder anderen Merkmalen benachteiligt werden. Männer und Frauen sind gleichberechtigt und haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

Gesetzestext

1Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Staatsleitung

Artikel 191

Zugang zum Bundesgericht

Einfach erklärt

Der Zugang zum Bundesgericht ist gesetzlich gewährleistet. Für weniger wichtige Fälle kann eine Streitwertgrenze gelten.

Gesetzestext

1Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.

2Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.

3Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.

4Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 64

Forschung

Einfach erklärt

Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und Innovation. Er kann Forschungsstätten betreiben.

Gesetzestext

1Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.

2Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.

3Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.

Grundrechte

Artikel 13

Schutz der Privatsphäre

Einfach erklärt

Jede Person hat ein Recht auf Privatsphäre: Privatleben, Familie, Wohnung und Briefverkehr sind geschützt. Persönliche Daten dürfen nicht missbraucht werden.

Gesetzestext

1Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.