Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte

Artikel 13

Schutz der Privatsphäre

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Zuletzt aktualisiert: 2024