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Artikel 121a

Steuerung der Zuwanderung

Einfach erklärt

Die Schweiz steuert die Zuwanderung eigenständig mit jährlichen Höchstzahlen. Aufenthaltsbewilligungen richten sich nach den wirtschaftlichen Interessen der Schweiz.

Gesetzestext

1Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

2Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

3Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

4Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

5Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 121

Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich

Einfach erklärt

Der Bund regelt die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt von Ausländern und das Asylwesen. Ausländer, die schwere Straftaten begehen oder Sozialleistungen missbrauchen, verlieren ihr Aufenthaltsrecht.

Gesetzestext

1Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.

2Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.

3Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:

  • a.wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
  • b.missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.

4Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.

5Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5–15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.

6Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.

Grundrechte

Artikel 24

Niederlassungsfreiheit

Einfach erklärt

Schweizerinnen und Schweizer dürfen sich überall in der Schweiz niederlassen. Sie dürfen die Schweiz verlassen und wieder einreisen.

Gesetzestext

1Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.

2Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.

Grundrechte

Artikel 38

Erwerb und Verlust der Bürgerrechte

Einfach erklärt

Der Bund regelt, wie man das Schweizer Bürgerrecht erhält oder verliert. Er legt Mindestregeln für die Einbürgerung fest und erleichtert die Einbürgerung für Personen der dritten Ausländergeneration und staatenlose Kinder.

Gesetzestext

1Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

2Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.

3Er erleichtert die Einbürgerung von:

  • a.Personen der dritten Ausländergeneration;
  • b.staatenlosen Kindern.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 61a

Bildungsraum Schweiz

Einfach erklärt

Bund und Kantone sorgen gemeinsam für eine hohe Qualität im Bildungswesen. Allgemeinbildung und Berufsbildung sollen gleichwertig anerkannt werden.

Gesetzestext

1Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.

2Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.

3Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden.