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Artikel 131

Besondere Verbrauchssteuern

Einfach erklärt

Der Bund erhebt besondere Steuern auf Tabak, Alkohol, Bier, Autos und Treibstoffe.

Gesetzestext

1Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:

  • a.Tabak und Tabakwaren;
  • b.gebrannten Wassern;
  • c.Bier;
  • d.Automobilen und ihren Bestandteilen;
  • e.Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.

2Er kann zudem erheben:

  • a.einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
  • b.eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.

2bisReichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.

3Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Artikel 87b

Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr

Einfach erklärt

Ein Teil der Steuern auf Flugtreibstoffen wird für Umweltschutz und Sicherheit im Luftverkehr verwendet.

Gesetzestext

Für die folgenden Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr werden die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und der Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen verwendet:

  • a.Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
  • b.Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
  • c.Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 86

Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr

Einfach erklärt

Die Nationalstrassen und Verkehrsverbesserungen in Städten werden über einen speziellen Fonds finanziert, der aus verschiedenen Verkehrsabgaben und Steuern gespeist wird.

Gesetzestext

1Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.

2Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:

  • a.der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;
  • b.der Reinertrag der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;
  • c.der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;
  • d.der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;
  • e.ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Anteil beträgt je 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags;
  • f.in der Regel 10 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
  • g.die Erträge zur Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken aus der Spezialfinanzierung nach Absatz 3 Buchstabe g und aus Beiträgen der Kantone;
  • h.weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.

3Für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wird eine Spezialfinanzierung geführt:

  • a.Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
  • b.Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
  • c.Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
  • d.allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
  • e.Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen;
  • f.Forschung und Verwaltung;
  • g.Beiträge an den Fonds nach Absatz 2 Buchstabe g.

4Der Spezialfinanzierung wird die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben.

5Ist der Bedarf in der Spezialfinanzierung ausgewiesen und soll in der Spezialfinanzierung eine angemessene Rückstellung gebildet werden, so sind Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d, statt dem Fonds zuzuweisen, der Spezialfinanzierung gutzuschreiben.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 129a

Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen

Einfach erklärt

Der Bund kann für grosse internationale Unternehmensgruppen eine Mindestbesteuerung einführen, orientiert an internationalen Standards.

Gesetzestext

1Der Bund kann für grosse Unternehmensgruppen Vorschriften über eine Besteuerung im Marktstaat und eine Mindestbesteuerung erlassen.

2Er orientiert sich dabei an internationalen Standards und Mustervorschriften.

3Er kann zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft abweichen von:

  • a.den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2;
  • b.den maximalen Steuersätzen gemäss Artikel 128 Absatz 1;
  • c.den Vorschriften über den Vollzug gemäss Artikel 128 Absatz 4 erster Satz;
  • d.den Ausnahmen von der Steuerharmonisierung gemäss Artikel 129 Absatz 2 zweiter Satz.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 134

Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung

Einfach erklärt

Was der Bund bereits mit Mehrwertsteuer oder anderen Bundessteuern besteuert, dürfen Kantone und Gemeinden nicht zusätzlich mit gleichen Steuern belasten.

Gesetzestext

Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 85

Schwerverkehrsabgabe

Einfach erklärt

Der Bund kann eine Abgabe auf den Schwerverkehr erheben, wenn dieser der Allgemeinheit Kosten verursacht. Der Ertrag wird für den Landverkehr verwendet.

Gesetzestext

1Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.

2Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.

3Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.