Artikel 14
Recht auf Ehe und Familie
Einfach erklärt
Das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen ist geschützt.
Gesetzestext
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
Das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen ist geschützt.
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung
Der Bund kann Familienzulagen regeln und eine Mutterschaftsversicherung einrichten. Er berücksichtigt die Bedürfnisse der Familien.
1Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
2Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.
3Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.
4Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.
Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. Jeder hat das Recht auf persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit. Folter ist verboten.
1Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Niederlassungsfreiheit
Schweizerinnen und Schweizer dürfen sich überall in der Schweiz niederlassen. Sie dürfen die Schweiz verlassen und wieder einreisen.
1Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
Massgebendes Recht
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für alle Gerichte und Behörden verbindlich.
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
Recht auf Hilfe in Notlagen
Wer in Not ist und sich nicht selbst helfen kann, hat Anspruch auf Hilfe und die nötigsten Mittel für ein menschenwürdiges Leben.
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.