Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte👨‍👩‍👧‍👦Familie

Artikel 14

Recht auf Ehe und Familie

Einfach erklärt

Das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen ist geschützt.

Gesetzestext

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 116

Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung

Einfach erklärt

Der Bund kann Familienzulagen regeln und eine Mutterschaftsversicherung einrichten. Er berücksichtigt die Bedürfnisse der Familien.

Gesetzestext

1Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.

2Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.

3Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.

4Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.

Grundrechte

Artikel 10

Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

Einfach erklärt

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. Jeder hat das Recht auf persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit. Folter ist verboten.

Gesetzestext

1Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Grundrechte

Artikel 24

Niederlassungsfreiheit

Einfach erklärt

Schweizerinnen und Schweizer dürfen sich überall in der Schweiz niederlassen. Sie dürfen die Schweiz verlassen und wieder einreisen.

Gesetzestext

1Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.

2Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.

Staatsleitung

Artikel 190

Massgebendes Recht

Einfach erklärt

Bundesgesetze und Völkerrecht sind für alle Gerichte und Behörden verbindlich.

Gesetzestext

Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

Grundrechte

Artikel 12

Recht auf Hilfe in Notlagen

Einfach erklärt

Wer in Not ist und sich nicht selbst helfen kann, hat Anspruch auf Hilfe und die nötigsten Mittel für ein menschenwürdiges Leben.

Gesetzestext

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.