BundesverfassungGrundrechte
Artikel 12
Recht auf Hilfe in Notlagen
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
Zuletzt aktualisiert: 2024