Artikel 140
Obligatorisches Referendum
Einfach erklärt
Über Verfassungsänderungen und den Beitritt zu internationalen Organisationen müssen Volk und Stände abstimmen (obligatorisches Referendum).
Gesetzestext
1Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
- a.die Änderungen der Bundesverfassung;
- b.der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;
- c.die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.
2Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
- a.die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;
- a bis.…
- b.die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
- c.die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.