Artikel 142
Erforderliche Mehrheiten
Einfach erklärt
Volksabstimmungen werden mit der Mehrheit der Stimmenden entschieden. Bei Verfassungsänderungen braucht es zusätzlich die Mehrheit der Kantone (Ständemehr).
Gesetzestext
1Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.
2Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.
3Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.
4Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.