Bundesverfassung
Zurück zu: Staatsleitung
BundesverfassungStaatsleitung🗳️Politik & Demokratie

Artikel 143

Wählbarkeit

Einfach erklärt

Alle Stimmberechtigten können in den Nationalrat, den Bundesrat oder das Bundesgericht gewählt werden.

Gesetzestext

In den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Staatsleitung

Artikel 191

Zugang zum Bundesgericht

Einfach erklärt

Der Zugang zum Bundesgericht ist gesetzlich gewährleistet. Für weniger wichtige Fälle kann eine Streitwertgrenze gelten.

Gesetzestext

1Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.

2Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.

3Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.

4Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

Staatsleitung

Artikel 174

Bundesrat

Einfach erklärt

Der Bundesrat ist die Regierung der Schweiz – die oberste leitende und vollziehende Behörde.

Gesetzestext

Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.

Staatsleitung

Artikel 175

Zusammensetzung und Wahl

Einfach erklärt

Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Bundesversammlung für vier Jahre gewählt werden. Die verschiedenen Landesteile und Sprachen sollen vertreten sein.

Gesetzestext

1Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

3Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

4Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.

Staatsleitung

Artikel 189

Zuständigkeiten des Bundesgerichts

Einfach erklärt

Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen Rechten. Es entscheidet auch Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen.

Gesetzestext

1Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:

  • a.von Bundesrecht;
  • b.von Völkerrecht;
  • c.von interkantonalem Recht;
  • d.von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
  • e.der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
  • f.von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.

2Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

3Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.

4Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

Staatsleitung

Artikel 190

Massgebendes Recht

Einfach erklärt

Bundesgesetze und Völkerrecht sind für alle Gerichte und Behörden verbindlich.

Gesetzestext

Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.