Artikel 15
Glaubens- und Gewissensfreiheit
Einfach erklärt
Jede Person darf frei glauben und ihre Religion wählen. Niemand darf gezwungen werden, einer Religion beizutreten oder religiöse Handlungen auszuführen.
Gesetzestext
1Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.