Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung

Artikel 166

Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland. Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert: 2024