Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung🗳️Politik & Demokratie

Artikel 178

Bundesverwaltung

Einfach erklärt

Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung und sorgt für ihre gute Organisation. Die Verwaltung ist in Departemente gegliedert.

Gesetzestext

1Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.

2Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.

3Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Staatsleitung

Artikel 169

Oberaufsicht

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung beaufsichtigt den Bundesrat, die Bundesverwaltung und die Gerichte.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.

2Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.

Staatsleitung

Artikel 187

Weitere Aufgaben und Befugnisse

Einfach erklärt

Der Bundesrat beaufsichtigt die Bundesverwaltung, erstattet der Bundesversammlung Bericht und nimmt Wahlen vor, die keiner anderen Behörde zustehen.

Gesetzestext

1Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • a.Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
  • b.Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
  • c.Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
  • d.Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.

2Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

Staatsleitung

Artikel 155

Parlamentsdienste

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung hat eigene Parlamentsdienste und kann Stellen der Bundesverwaltung beiziehen.

Gesetzestext

Die Bundesversammlung verfügt über Parlamentsdienste. Sie kann Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Staatsleitung

Artikel 191a

Weitere richterliche Behörden des Bundes

Einfach erklärt

Der Bund hat ein Strafgericht und weitere Gerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten.

Gesetzestext

1Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.

2Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.

3Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 96

Wettbewerbspolitik

Einfach erklärt

Der Bund bekämpft schädliche Kartelle, Preismissbrauch durch marktmächtige Unternehmen und unlauteren Wettbewerb.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.

2Er trifft Massnahmen:

  • a.zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;
  • b.gegen den unlauteren Wettbewerb.