Artikel 19
Anspruch auf Grundschulunterricht
Einfach erklärt
Jedes Kind hat das Recht auf ausreichenden und kostenlosen Grundschulunterricht.
Gesetzestext
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
Das Schulwesen (Kantone) setzt den Anspruch auf Grundschulunterricht um
Jedes Kind hat das Recht auf ausreichenden und kostenlosen Grundschulunterricht.
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
Allgemeine Verfahrensgarantien
Jede Person hat das Recht auf eine faire und rechtzeitige Behandlung vor Gericht. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, hat unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe.
1Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Schulwesen
Das Schulwesen ist Sache der Kantone. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch, kostenlos und steht allen Kindern offen. Die Kantone sorgen auch für Sonderschulung behinderter Kinder.
1Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.
3Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.
4Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.
5Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.
6Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.
Schutz der Privatsphäre
Jede Person hat ein Recht auf Privatsphäre: Privatleben, Familie, Wohnung und Briefverkehr sind geschützt. Persönliche Daten dürfen nicht missbraucht werden.
1Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Gerichtliche Verfahren
Jede Person hat das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich.
1Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Freiheitsentzug
Die Freiheit darf nur nach den Regeln des Gesetzes entzogen werden. Wer verhaftet wird, muss sofort über die Gründe informiert werden und hat das Recht auf einen Richter.
1Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.