Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte🎓Bildung

Artikel 20

Wissenschaftsfreiheit

Einfach erklärt

Die Freiheit der Wissenschaft und Forschung ist geschützt.

Gesetzestext

Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 64

Forschung

Einfach erklärt

Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und Innovation. Er kann Forschungsstätten betreiben.

Gesetzestext

1Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.

2Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.

3Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.

Grundrechte

Artikel 21

Kunstfreiheit

Einfach erklärt

Die Freiheit der Kunst ist geschützt.

Gesetzestext

Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.

Grundrechte

Artikel 10

Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

Einfach erklärt

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. Jeder hat das Recht auf persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit. Folter ist verboten.

Gesetzestext

1Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Grundrechte

Artikel 17

Medienfreiheit

Einfach erklärt

Die Medien (Presse, Radio, Fernsehen) sind frei. Zensur ist verboten. Das Redaktionsgeheimnis ist geschützt.

Gesetzestext

1Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.

2Zensur ist verboten.

3Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 118b

Forschung am Menschen

Einfach erklärt

Der Bund regelt die Forschung am Menschen zum Schutz der Menschenwürde. Teilnehmer müssen einwilligen, und die Risiken dürfen nicht unverhältnismässig sein.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung.

2Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er folgende Grundsätze:

  • a.Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Eine Ablehnung ist in jedem Fall verbindlich.
  • b.Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.
  • c.Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein.
  • d.Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.