BundesverfassungGrundrechte
Artikel 23
Vereinigungsfreiheit
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
Zuletzt aktualisiert: 2024