Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte🌍Migration

Artikel 24

Niederlassungsfreiheit

Einfach erklärt

Schweizerinnen und Schweizer dürfen sich überall in der Schweiz niederlassen. Sie dürfen die Schweiz verlassen und wieder einreisen.

Gesetzestext

1Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.

2Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Grundrechte

Artikel 14

Recht auf Ehe und Familie

Einfach erklärt

Das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen ist geschützt.

Gesetzestext

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 61a

Bildungsraum Schweiz

Einfach erklärt

Bund und Kantone sorgen gemeinsam für eine hohe Qualität im Bildungswesen. Allgemeinbildung und Berufsbildung sollen gleichwertig anerkannt werden.

Gesetzestext

1Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.

2Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.

3Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden.

Grundrechte

Artikel 10

Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

Einfach erklärt

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. Jeder hat das Recht auf persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit. Folter ist verboten.

Gesetzestext

1Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Grundrechte

Artikel 25

Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung

Einfach erklärt

Schweizer Bürger dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden. Flüchtlinge dürfen nicht in Länder zurückgeschickt werden, wo sie verfolgt werden oder Folter droht.

Gesetzestext

1Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.

2Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.

3Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 121a

Steuerung der Zuwanderung

Einfach erklärt

Die Schweiz steuert die Zuwanderung eigenständig mit jährlichen Höchstzahlen. Aufenthaltsbewilligungen richten sich nach den wirtschaftlichen Interessen der Schweiz.

Gesetzestext

1Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

2Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

3Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

4Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

5Das Gesetz regelt die Einzelheiten.