Artikel 25
Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung
Einfach erklärt
Schweizer Bürger dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden. Flüchtlinge dürfen nicht in Länder zurückgeschickt werden, wo sie verfolgt werden oder Folter droht.
Gesetzestext
1Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.