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Art. 121: Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich

Ausländer- und Asylrecht steht in Bezug zum Schutz vor Ausweisung und Auslieferung

Artikel 25

Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung

Einfach erklärt

Schweizer Bürger dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden. Flüchtlinge dürfen nicht in Länder zurückgeschickt werden, wo sie verfolgt werden oder Folter droht.

Gesetzestext

1Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.

2Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.

3Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Grundrechte

Artikel 10

Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

Einfach erklärt

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. Jeder hat das Recht auf persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit. Folter ist verboten.

Gesetzestext

1Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 72

Kirche und Staat

Einfach erklärt

Das Verhältnis zwischen Kirche und Staat regeln die Kantone. Der Bau von Minaretten ist verboten.

Gesetzestext

1Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.

2Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.

3Der Bau von Minaretten ist verboten.

Grundrechte

Artikel 24

Niederlassungsfreiheit

Einfach erklärt

Schweizerinnen und Schweizer dürfen sich überall in der Schweiz niederlassen. Sie dürfen die Schweiz verlassen und wieder einreisen.

Gesetzestext

1Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.

2Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.

Grundrechte

Artikel 11

Schutz der Kinder und Jugendlichen

Einfach erklärt

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf besonderen Schutz und Förderung ihrer Entwicklung. Sie können ihre Rechte ausüben, soweit sie dazu fähig sind.

Gesetzestext

1Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

2Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 118

Schutz der Gesundheit

Einfach erklärt

Der Bund schützt die Gesundheit der Bevölkerung. Er regelt den Umgang mit Lebensmitteln, Medikamenten und Chemikalien und bekämpft übertragbare Krankheiten. Tabakwerbung, die Kinder erreicht, ist verboten.

Gesetzestext

1Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.

2Er erlässt Vorschriften über: a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können; b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht; * c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.