Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen⚖️Recht & Justiz

Artikel 46

Umsetzung des Bundesrechts

Einfach erklärt

Die Kantone setzen das Bundesrecht um. Der Bund lässt ihnen dabei möglichst viel Gestaltungsfreiheit und berücksichtigt kantonale Besonderheiten.

Gesetzestext

1Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.

2Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.

3Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 49

Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts

Einfach erklärt

Bundesrecht geht vor kantonalem Recht. Der Bund achtet darauf, dass die Kantone das Bundesrecht einhalten.

Gesetzestext

1Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.

2Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

Volksrechte

Artikel 141a

Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen

Einfach erklärt

Wenn ein internationaler Vertrag genehmigt wird, kann die Bundesversammlung die nötigen Gesetzes- oder Verfassungsänderungen gleich mit einbeziehen.

Gesetzestext

1Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem obligatorischen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Verfassungsänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.

2Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.

Staatsleitung

Artikel 186

Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

Einfach erklärt

Der Bundesrat pflegt die Beziehungen zu den Kantonen, genehmigt kantonale Erlasse und sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts.

Gesetzestext

1Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.

2Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.

3Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.

4Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 47

Eigenständigkeit der Kantone

Einfach erklärt

Der Bund respektiert die Eigenständigkeit der Kantone. Er lässt ihnen genügend eigene Aufgaben und Geld.

Gesetzestext

1Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.

2Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2

Zweck

Einfach erklärt

Die Schweiz schützt die Freiheit und Rechte der Menschen. Sie sorgt für Sicherheit, Wohlstand, Zusammenhalt und Chancengleichheit. Sie setzt sich für die Umwelt und den Frieden in der Welt ein.

Gesetzestext

1Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

2Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

3Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.

4Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.