Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 48

Verträge zwischen Kantonen

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen. Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen. Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag: a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist; b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt. Die Kantone beachten das interkantonale Recht.

Zuletzt aktualisiert: 2024