Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen⚖️Recht & Justiz🌐Europa & Aussenpolitik

Artikel 48

Verträge zwischen Kantonen

Einfach erklärt

Die Kantone können untereinander Verträge schliessen und gemeinsame Einrichtungen schaffen. Diese Verträge dürfen nicht gegen Bundesrecht verstossen.

Gesetzestext

1Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.

2Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.

3Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

4Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:

  • a.nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
  • b.die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.

5Die Kantone beachten das interkantonale Recht.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Artikel 56

Beziehungen der Kantone mit dem Ausland

Einfach erklärt

Die Kantone können in ihrem Zuständigkeitsbereich Verträge mit dem Ausland schliessen, müssen aber den Bund informieren. Die Verträge dürfen nicht gegen Bundesrecht verstossen.

Gesetzestext

1Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.

2Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.

3Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.

Staatsleitung

Artikel 166

Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Aussenpolitik und genehmigt internationale Verträge.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.

2Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.

Staatsleitung

Artikel 186

Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

Einfach erklärt

Der Bundesrat pflegt die Beziehungen zu den Kantonen, genehmigt kantonale Erlasse und sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts.

Gesetzestext

1Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.

2Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.

3Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.

4Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Staatsleitung

Artikel 172

Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung pflegt die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen, gewährleistet die Kantonsverfassungen und genehmigt Verträge der Kantone.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.

2Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen.

3Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 43

Aufgaben der Kantone

Einfach erklärt

Die Kantone bestimmen selbst, welche Aufgaben sie in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllen.

Gesetzestext

Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.