Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🎓Bildung

Artikel 64a

Weiterbildung

Einfach erklärt

Der Bund legt Grundsätze für die Weiterbildung fest und kann sie fördern.

Gesetzestext

1Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.

2Er kann die Weiterbildung fördern.

3Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 117a

Medizinische Grundversorgung

Einfach erklärt

Bund und Kantone sorgen für eine gute medizinische Grundversorgung für alle. Die Hausarztmedizin wird als wichtiger Bestandteil anerkannt und gefördert.

Gesetzestext

1Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität. Sie anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung.

2Der Bund erlässt Vorschriften über:

  • a.die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe;
  • b.die angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 63a

Hochschulen

Einfach erklärt

Der Bund betreibt die ETH und unterstützt kantonale Hochschulen. Bund und Kantone sorgen gemeinsam für Qualität und Koordination im Hochschulwesen.

Gesetzestext

1Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.

2Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.

3Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben.

4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.

5Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 112b

Förderung der Eingliederung Invalider

Einfach erklärt

Der Bund und die Kantone fördern die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen ins Arbeitsleben und in die Gesellschaft.

Gesetzestext

1Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.

2Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen.

3Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 77

Wald

Einfach erklärt

Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz- und Nutzfunktionen erfüllen kann, und fördert Massnahmen zu seiner Erhaltung.

Gesetzestext

1Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz‑, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.

2Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.

3Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48a

Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht

Einfach erklärt

Der Bund kann auf Antrag von Kantonen interkantonale Verträge für alle verbindlich erklären, zum Beispiel im Schulwesen, bei Spitälern oder der Abfallentsorgung.

Gesetzestext

1Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:

  • a.Straf- und Massnahmenvollzug;
  • b.Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche;
  • c.kantonale Hochschulen;
  • d.Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung;
  • e.Abfallbewirtschaftung;
  • f.Abwasserreinigung;
  • g.Agglomerationsverkehr;
  • h.Spitzenmedizin und Spezialkliniken;
  • i.Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.

2Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses.

3Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren.