Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 69

Kultur

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig. Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern. Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.

Zuletzt aktualisiert: 2024