BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen
Artikel 73
Nachhaltigkeit
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
Zuletzt aktualisiert: 2024