Artikel 73
Nachhaltigkeit
Einfach erklärt
Bund und Kantone streben ein Gleichgewicht zwischen der Nutzung der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit an.
Gesetzestext
Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.