Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🌿Umwelt & Natur

Artikel 78

Natur- und Heimatschutz

Einfach erklärt

Natur- und Heimatschutz sind hauptsächlich Sache der Kantone. Der Bund schützt Landschaften, Naturdenkmäler und bedrohte Arten. Moore sind besonders geschützt.

Gesetzestext

1Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.

2Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.

3Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.

4Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.

5Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 69

Kultur

Einfach erklärt

Kultur ist hauptsächlich Sache der Kantone. Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen.

Gesetzestext

1Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.

2Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.

3Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 82

Strassenverkehr

Einfach erklärt

Der Bund regelt den Strassenverkehr und beaufsichtigt die wichtigsten Strassen. Öffentliche Strassen sind grundsätzlich gebührenfrei.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.

2Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.

3Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 81

Öffentliche Werke

Einfach erklärt

Der Bund kann öffentliche Werke errichten und betreiben, wenn sie dem ganzen Land nützen.

Gesetzestext

Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 120

Gentechnologie im Ausserhumanbereich

Einfach erklärt

Der Bund schützt Mensch und Umwelt vor Missbrauch der Gentechnologie bei Tieren und Pflanzen. Er achtet auf die Würde der Lebewesen und die genetische Vielfalt.

Gesetzestext

1Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.

2Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.