BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen
Artikel 83
Strasseninfrastruktur
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden. Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen.
Zuletzt aktualisiert: 2024