Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 83

Strasseninfrastruktur

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden. Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen.

Zuletzt aktualisiert: 2024