Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine BestimmungenEnergie
Verwandt:Art. 89

Artikel 91

Transport von Energie

Einfach erklärt

Der Bund regelt den Transport von Strom und die Beförderung von Brenn- und Treibstoffen durch Rohrleitungen.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.

2Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 89

Energiepolitik

Einfach erklärt

Bund und Kantone setzen sich für eine sichere, umweltverträgliche und wirtschaftliche Energieversorgung ein. Der Bund fördert erneuerbare Energien und Energiesparen.

Gesetzestext

1Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

2Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

3Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.

4Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.

5Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.