Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 105

Alkohol

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.

Zuletzt aktualisiert: 2024