Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🏥Gesundheit

Artikel 105

Alkohol

Einfach erklärt

Die Gesetzgebung über Alkohol (Herstellung und Verkauf von Schnaps) ist Sache des Bundes. Er berücksichtigt die schädlichen Wirkungen des Alkohols.

Gesetzestext

Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 76

Wasser

Einfach erklärt

Der Bund sorgt für den Schutz und die sinnvolle Nutzung der Wasservorkommen. Die Kantone verfügen über die Wasservorkommen und können Gebühren erheben.

Gesetzestext

1Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.

2Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.

3Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.

4Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.

5Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.

6Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 90

Kernenergie

Einfach erklärt

Die Gesetzgebung über Kernenergie ist Sache des Bundes.

Gesetzestext

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 74

Umweltschutz

Einfach erklärt

Der Bund schützt Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen. Die Verursacher tragen die Kosten für Vermeidung und Beseitigung von Umweltschäden.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

3Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 131

Besondere Verbrauchssteuern

Einfach erklärt

Der Bund erhebt besondere Steuern auf Tabak, Alkohol, Bier, Autos und Treibstoffe.

Gesetzestext

1Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:

  • a.Tabak und Tabakwaren;
  • b.gebrannten Wassern;
  • c.Bier;
  • d.Automobilen und ihren Bestandteilen;
  • e.Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.

2Er kann zudem erheben:

  • a.einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
  • b.eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.

2bisReichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.

3Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 125

Messwesen

Einfach erklärt

Das Messwesen (Masse und Gewichte) ist Sache des Bundes.

Gesetzestext

Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.