Artikel 107
Waffen und Kriegsmaterial
Einfach erklärt
Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen und regelt die Herstellung und den Handel mit Kriegsmaterial.
Gesetzestext
1Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.
2Er erlässt Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Kriegsmaterial.