Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 107

Waffen und Kriegsmaterial

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition. Er erlässt Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Kriegsmaterial.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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