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Thematische Verbindungen

Art. 26: Eigentumsgarantie

Eigentumsgarantie und staatliche Wohnbauförderung stehen in einem Spannungsverhältnis

Artikel 108

Wohnbau- und Wohneigentumsförderung

Einfach erklärt

Der Bund fördert den Wohnungsbau und den Erwerb von Wohneigentum, besonders für Familien, ältere Menschen und Bedürftige.

Gesetzestext

1Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

2Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten.

3Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die Baurationalisierung.

4Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 58

Armee

Einfach erklärt

Die Schweiz hat eine Armee, die nach dem Milizprinzip organisiert ist. Sie dient der Kriegsverhinderung, der Landesverteidigung und der Unterstützung der zivilen Behörden in Notlagen.

Gesetzestext

1Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.

2Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.

3Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 112c

Betagten- und Behindertenhilfe

Einfach erklärt

Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von älteren und behinderten Menschen zu Hause. Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen.

Gesetzestext

1Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause.

2Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.