Artikel 114
Arbeitslosenversicherung
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung. Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a. Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. b. Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. c. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern. Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen. Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen. Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.