Bundesverfassung
Zurück zu: Allgemeine Bestimmungen
BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🏦Sozialversicherung💼Arbeit

Artikel 114

Arbeitslosenversicherung

Einfach erklärt

Die Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmer obligatorisch. Sie zahlt Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen gegen Arbeitslosigkeit.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

  • a.Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
  • b.Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
  • c.Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.

3Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.

4Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.

5Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 112

Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung

Einfach erklärt

Die AHV/IV ist obligatorisch. Die Renten sollen den Existenzbedarf decken. Die Versicherung wird durch Beiträge der Versicherten und Leistungen des Bundes finanziert.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

  • a.Die Versicherung ist obligatorisch.
  • abis.Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
  • b.Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
  • c.Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
  • d.Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.

3Die Versicherung wird finanziert:

  • a.durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
  • b.durch Leistungen des Bundes.

4Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.

5Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 113

Berufliche Vorsorge

Einfach erklärt

Die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) ist für Arbeitnehmer obligatorisch. Zusammen mit der AHV soll sie die gewohnte Lebenshaltung im Alter ermöglichen. Arbeitgeber zahlen mindestens die Hälfte der Beiträge.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

  • a.Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
  • b.Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
  • c.Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
  • d.Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
  • e.Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.

3Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.

4Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.

Grundrechte

Artikel 28

Koalitionsfreiheit

Einfach erklärt

Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen sich zusammenschliessen und Gewerkschaften oder Verbände bilden. Streik und Aussperrung sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Gesetzestext

1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.

2Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

3Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.

4Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 110

Arbeit

Einfach erklärt

Der Bund kann Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer erlassen und Gesamtarbeitsverträge für allgemeinverbindlich erklären. Der 1. August ist bezahlter Bundesfeiertag.

Gesetzestext

1Der Bund kann Vorschriften erlassen über:

  • a.den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  • b.das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
  • c.die Arbeitsvermittlung;
  • d.die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

2Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.

3Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 86

Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr

Einfach erklärt

Die Nationalstrassen und Verkehrsverbesserungen in Städten werden über einen speziellen Fonds finanziert, der aus verschiedenen Verkehrsabgaben und Steuern gespeist wird.

Gesetzestext

1Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.

2Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:

  • a.der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;
  • b.der Reinertrag der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;
  • c.der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;
  • d.der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;
  • e.ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Anteil beträgt je 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags;
  • f.in der Regel 10 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
  • g.die Erträge zur Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken aus der Spezialfinanzierung nach Absatz 3 Buchstabe g und aus Beiträgen der Kantone;
  • h.weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.

3Für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wird eine Spezialfinanzierung geführt:

  • a.Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
  • b.Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
  • c.Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
  • d.allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
  • e.Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen;
  • f.Forschung und Verwaltung;
  • g.Beiträge an den Fonds nach Absatz 2 Buchstabe g.

4Der Spezialfinanzierung wird die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben.

5Ist der Bedarf in der Spezialfinanzierung ausgewiesen und soll in der Spezialfinanzierung eine angemessene Rückstellung gebildet werden, so sind Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d, statt dem Fonds zuzuweisen, der Spezialfinanzierung gutzuschreiben.