Bundesverfassung
Zurück zu: Allgemeine Bestimmungen
BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 117a

Medizinische Grundversorgung

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität. Sie anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung. Der Bund erlässt Vorschriften über: a. die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe; b. die angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin.

Zuletzt aktualisiert: 2024