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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🏥Gesundheit

Artikel 117a

Medizinische Grundversorgung

Einfach erklärt

Bund und Kantone sorgen für eine gute medizinische Grundversorgung für alle. Die Hausarztmedizin wird als wichtiger Bestandteil anerkannt und gefördert.

Gesetzestext

1Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität. Sie anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung.

2Der Bund erlässt Vorschriften über:

  • a.die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe;
  • b.die angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin.
Zuletzt aktualisiert: 2024

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Artikel 117b

Pflege

Einfach erklärt

Bund und Kantone fördern die Pflege als wichtigen Teil der Gesundheitsversorgung. Sie stellen sicher, dass genügend Pflegefachpersonen zur Verfügung stehen.

Gesetzestext

1Bund und Kantone anerkennen und fördern die Pflege als wichtigen Bestandteil der Gesundheitsversorgung und sorgen für eine ausreichende, allen zugängliche Pflege von hoher Qualität.

2Sie stellen sicher, dass eine genügende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen für den zunehmenden Bedarf zur Verfügung steht und dass die in der Pflege tätigen Personen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 64a

Weiterbildung

Einfach erklärt

Der Bund legt Grundsätze für die Weiterbildung fest und kann sie fördern.

Gesetzestext

1Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.

2Er kann die Weiterbildung fördern.

3Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 92

Post- und Fernmeldewesen

Einfach erklärt

Post und Telekommunikation sind Sache des Bundes. Er sorgt für eine gute und bezahlbare Grundversorgung in allen Landesteilen.

Gesetzestext

1Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.

2Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 43a

Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben

Einfach erklärt

Der Bund übernimmt nur Aufgaben, die für die Kantone zu gross sind oder einheitlich geregelt werden müssen. Wer von einer Leistung profitiert, trägt die Kosten. Grundversorgung muss für alle gleich zugänglich sein.

Gesetzestext

1Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.

2Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.

3Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.

4Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offenstehen.

5Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 103

Strukturpolitik

Einfach erklärt

Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Regionen und Wirtschaftszweige unterstützen.

Gesetzestext

Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.