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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🏥Gesundheit

Thematische Verbindungen

Art. 10: Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

Das Recht auf Leben hängt eng mit dem staatlichen Schutz der Gesundheit zusammen

Artikel 118

Schutz der Gesundheit

Einfach erklärt

Der Bund schützt die Gesundheit der Bevölkerung. Er regelt den Umgang mit Lebensmitteln, Medikamenten und Chemikalien und bekämpft übertragbare Krankheiten. Tabakwerbung, die Kinder erreicht, ist verboten.

Gesetzestext

1Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.

2Er erlässt Vorschriften über: a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können; b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht; * c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Grundrechte

Artikel 11

Schutz der Kinder und Jugendlichen

Einfach erklärt

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf besonderen Schutz und Förderung ihrer Entwicklung. Sie können ihre Rechte ausüben, soweit sie dazu fähig sind.

Gesetzestext

1Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

2Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Grundrechte

Artikel 41

Sozialziele

Einfach erklärt

Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass alle Menschen soziale Sicherheit, Gesundheitsversorgung, Bildung und angemessene Arbeit und Wohnung haben. Sie schützen Familien und sichern gegen Risiken wie Alter, Krankheit und Arbeitslosigkeit ab. Aus diesen Zielen kann man aber keine direkten Ansprüche ableiten.

Gesetzestext

1Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:

  • a.jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
  • b.jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
  • c.Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
  • d.Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
  • e.Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
  • f.Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
  • g.Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird.

2Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

3Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

4Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 80

Tierschutz

Einfach erklärt

Der Bund erlässt Vorschriften zum Tierschutz, unter anderem zu Tierhaltung, Tierversuchen und Tiertransporten.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.

2Er regelt insbesondere:

  • a.die Tierhaltung und die Tierpflege;
  • b.die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
  • c.die Verwendung von Tieren;
  • d.die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
  • e.den Tierhandel und die Tiertransporte;
  • f.das Töten von Tieren.

3Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 118b

Forschung am Menschen

Einfach erklärt

Der Bund regelt die Forschung am Menschen zum Schutz der Menschenwürde. Teilnehmer müssen einwilligen, und die Risiken dürfen nicht unverhältnismässig sein.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung.

2Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er folgende Grundsätze:

  • a.Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Eine Ablehnung ist in jedem Fall verbindlich.
  • b.Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.
  • c.Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein.
  • d.Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 119a

Transplantationsmedizin

Einfach erklärt

Der Bund regelt die Organtransplantation zum Schutz der Menschenwürde und Gesundheit. Organspende ist unentgeltlich, Organhandel ist verboten.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.

2Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.

3Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.