Artikel 123b
Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät
Einfach erklärt
Sexuelle und pornografische Straftaten an Kindern vor der Pubertät verjähren nie.
Gesetzestext
Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.