Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 123b

Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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