BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen
Artikel 123b
Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.
Zuletzt aktualisiert: 2024