Artikel 126
Haushaltführung
Einfach erklärt
Der Bund muss seine Ausgaben und Einnahmen langfristig im Gleichgewicht halten (Schuldenbremse). Mehrausgaben müssen in den Folgejahren kompensiert werden.
Gesetzestext
1Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
2Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.
3Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.
4Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.
5Das Gesetz regelt die Einzelheiten.