Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen💰Geld & Finanzen

Artikel 126

Haushaltführung

Einfach erklärt

Der Bund muss seine Ausgaben und Einnahmen langfristig im Gleichgewicht halten (Schuldenbremse). Mehrausgaben müssen in den Folgejahren kompensiert werden.

Gesetzestext

1Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

2Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.

3Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.

4Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.

5Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Staatsleitung

Artikel 167

Finanzen

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, legt das Budget fest und prüft die Staatsrechnung.

Gesetzestext

Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.

Staatsleitung

Artikel 183

Finanzen

Einfach erklärt

Der Bundesrat erstellt den Finanzplan, das Budget und die Staatsrechnung und sorgt für eine ordentliche Haushaltsführung.

Gesetzestext

1Der Bundesrat erarbeitet den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung.

2Er sorgt für eine ordnungsgemässe Haushaltführung.

Staatsleitung

Artikel 159

Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr

Einfach erklärt

Die Räte können verhandeln, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmenden getroffen. Für bestimmte wichtige Beschlüsse braucht es die Mehrheit aller Mitglieder.

Gesetzestext

1Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

3Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:

  • a.die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;
  • b.Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen;
  • c.die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.

4Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 87a

Eisenbahninfrastruktur

Einfach erklärt

Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur über einen speziellen Fonds. Die Kantone beteiligen sich angemessen.

Gesetzestext

1Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur.

2Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen:

  • a.höchstens zwei Drittel des Ertrags der Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85;
  • b.der Ertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 130 Absatz 3bis;
  • c.2,0 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen;
  • d.2300 Millionen Franken pro Jahr aus dem allgemeinen Bundeshaushalt; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.

3Die Kantone beteiligen sich angemessen an der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

4Das Gesetz kann eine ergänzende Finanzierung durch Dritte vorsehen.