Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte

Artikel 12

Recht auf Hilfe in Notlagen

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Zuletzt aktualisiert: 2024