Artikel 132
Stempelsteuer und Verrechnungssteuer
Einfach erklärt
Der Bund kann eine Stempelsteuer auf Wertpapieren und eine Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen erheben.
Gesetzestext
1Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
2Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.